Nach der Verlängerung des Covid-19-Gesetzes durch das Bundesparlament hat das Amt für Kultur sofort die Umsetzung der vorbereiteten gesetzlichen Grundlagen für die Fortsetzung der Finanzhilfen im Kulturbereich im Kanton Bern für das Jahr 2022 an die Hand genommen. Der nun noch bevorstehende politische Prozess wird einige Zeit in Anspruch nehmen.
Kulturschaffende und Kulturunternehmen können bereits ab dem 5. Januar 2022 auf dem Gesuchsportal der kantonalen Kulturförderung wieder Ausfallentschädigungen beantragen. Die Finanzhilfen können jedoch erst ab Ende März 2022 entschieden und ausbezahlt werden, wenn alle erforderlichen gesetzlichen Grundlagen bereitstehen.
Gesuche um Transformationsprojekte können ab einem späteren, noch festzulegenden Zeitpunkt wieder eingereicht werden.
Für Schäden, die nach der letzten Eingabefrist vom 30. November 2021 noch kurzfristig im Dezember entstanden sind, besteht die Möglichkeit, nachträglich Ausfallentschädigungen zu beantragen. Die Eingabefrist für diese Gesuche ist der 31. Januar 2022.
Für die Ausfallentschädigungen hat der Bund wiederum verbindliche Eingabefristen pro Schadensperiode festgelegt:
- Gesuche für finanzielle Schäden im Zeitraum 1. Januar bis 30. April 2022 sind rückwirkend, spätestens bis am 31. Mai 2022 einzugeben.
- Gesuche für finanzielle Schäden im Zeitraum 1. Mai bis 31. August 2022 sind rückwirkend, spätestens bis am 30. September 2022 einzugeben.
- Gesuche für finanzielle Schäden im Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2022 sind spätestens bis am 30. November 2022 einzugeben.
Die Termine und Fristen sind verbindlich (Verwirkungsfristen). Verspätet oder zu früh angemeldete Schäden werden nicht berücksichtigt.
Ausfallentschädigungen an Kulturunternehmen und Kulturschaffende sowie die Entschädigungen für Kulturvereine im Laienbereich werden nur solange berücksichtigt, wie behördliche Einschränkungen gelten. Sobald sämtliche Einschränkungen – darunter auch die Zertifikatspflicht – aufgehoben werden, laufen die Entschädigungen nach Ablauf einer Ãœbergangsfrist aus. Hingegen werden die Nothilfe an Kulturschaffende sowie die Beiträge an die Transformationsprojekte unabhängig von einem allfälligen Wegfall von behördlichen Einschränkungen bis Ende 2022 ausgerichtet.