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Am Mittwoch, 6. September 2023 um 18 Uhr findet die Mitgliederversammlung von KONZERTE BERN statt. Wir freuen uns über die Gastfreundschaft unseres Mitglieds Krompholz Musik AG und bedanken uns, dass wir die Versammlung inmitten toller Tasteninstrumente durchführen dürfen!
Alle Mitglieder des Vereins und weitere Interessierte sind herzlich zum Anlass mit anschliessendem Apéro eingeladen. Die dazugehörigen Unterlagen können bei der Geschäftsstelle angefragt werden.

Die Vereine 16-26.ch | Kulturkompass und das Kultur-GA bieten jungen Menschen Reisefreiheit durch die Kulturwelt! Das Kultur-GA kostet CHF 100.00 und ermöglicht - freien Eintritt in alle beteiligten Kulturinstitutionen aus fünf Kantonen, - durch 16-26.ch weiteren kostenlosen Veranstaltungen in der Stadt Bern, - Newsletter mit den aktuellen Highlights, - Mitreden und Anbringen eigener Wünsche und Ideen: 16-26 gibt diese an die Kulturinstitutionen weiter und unterstützt bei der Umsetzung. Hier kann das Kultur-GA bestellt werden; ideal auch als Weihnachtsgeschenk! |
Um noch mehr junge Menschen an die vielfältigen Klassik-Veranstaltungen in und um Bern zu bringen, startet KONZERTE BERN mit 16-26 eine Kooperation und dient als zusätzliches Sprachrohr des Kultur-GAs. Unser Ziel ist es, weitere beteiligte Institutionen zu gewinnen: Werden auch Sie Mitglied von 16-26 und dem Kultur-GA und öffnen den jungen Menschen Ihre Konzerttür! Die Höhe des Mitgliederbeitrags wird über den Anteil öffentlicher Förderung berechnet: bis CHF 150'000.00 Förderung: CHF 50.00 ab CHF 150'000.00 Förderung: CHF 200.00 ab CHF 1'000'000.00 Förderung: CHF 350.00 Zudem: Wenn junge Menschen Ihr Konzert mit dem Kultur-GA besuchen, erhalten Sie einen Teil des eigentlichen Ticketpreises rückerstattet. Hier können Sie sich als Partner-Institution anmelden. Wir freuen uns über Ihr Interesse und Ihre Anmeldung als Partner-Institution sowie über Ihre Mithilfe, junge Menschen an kulturelle Veranstaltungen zu holen! |

Das Kulturportal www.culturall.info übernimmt auch in dieser Saison die Konzertdaten von KONZERTE BERN und publiziert diese in ihrem Veranstaltungskalender.
Zudem ist CulturAll direkt mit der Domain www.kultur-bern.ch verbunden.
Auch diese Schnittstelle dient einer grösseren Sichtbarkeit und Reichweite!


Mit der Export-Schnittstelle von Classicpoint.net erscheinen Ihre Konzerteinträge nun automatisch auch im Veranstaltungskalender von KONZERTE BERN und erreichen so mehr Reichweite und mehr Sichtbarkeit und sind einem noch breiteren Publikum zugänglich. - ganz ohne Zusatzaufwand und im Sinne der OpenEventData-Mentalität.
Der Datenaustausch von Classicpoint.net zu KONZERTE BERN geschieht einmal täglich und aktualisiert auch Konzertänderungen, die bei Classicpoint.net gemacht wurden.
Als Mitglied von KONZERTE BERN und Classicoint.net, können Sie mit diesem Service einen zusätzlichen Konzerteintrag sparen und sind automatisch auf beiden Veranstaltungsplattformen präsent.
Dieser Service steht auch den Mitgliedern von Classicpoint.net kostenlos zur Verfügung.
KONZERTE BERN würde sich freuen, wenn Sie Mitglied unseres Vereins werden und mit einem Mitgliederbeitrag diesen Service und die grössere Reichweite Ihrer Veranstaltungen unterstützen.
Weitere Informationen finden Sie unter www.classicpoint.net

Wir von KONZERTE BERN sind der Meinung, dass Veranstaltungsdaten frei verteilt werden sollen.
Auch das mehrfache Eintragen von Veranstaltungen in verschiedene Kalender und Agenden fällt damit weg und spart Zeit. - über Schnittstellen sind Einträge mit einem Klick auf diversen Seiten und in mehreren Kalendern ersichtlich.
Der Verein Open Event Data verfolgt genau dieses Ziel: Die Veranstaltungsdaten verteilen sich automatisch, schnell und fehlerfrei.
Für mehr Sichtbarkeit und mehr Publikum!
Weitere Informationen und mögliche Schnittstellen finden Sie unter www.openeventdata.ch

Ihre Einträge bei KONZERTE BERN werden automatisch und ca. stündlich auch auf die Veranstaltungsplattform hinto.ch geladen.
So erreichen Ihre Veranstaltungen zusätzliche Reichweite und werden noch sichtbarer!
Ab Freitag, 1. April 2022, sind die letzten Massnahmen in der Covid-19-Verordnung besondere Lage aufgehoben: die Isolationspflicht für infizierte Personen sowie die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheitseinrichtungen
Wir präsentieren unseren neuen Ticketing-Partner:

Mitglieder von KONZERTE BERN profitieren ab sofort von
- Rabattkonditionen für das werbefreie Ticketing-Modell PRO: 3.5% + CHF 0.49 exkl. MwSt. anstatt 3.9% + CHF 0.69 exkl. MwSt.
- Rabattkonditionen auf alle Werbeleistungen: 10% Rabatt ab CHF 2'000.- pro Mitglied
- einer Teilnahme der jährlichen Umfrage zur Verbessung der Ticketing-Plattform Eventfrog.
Bei Interesse oder Fragen kontaktieren Sie die Geschäftsstelle von KONZERTE BERN. Die Anmeldung für die Ticketing-Plattform sowie das Sichern der Rabattkonditionen läuft über unsere Geschäftsstelle.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website von Eventfrog.
- Der Bundesrat hat beschlossen, die am 17. Dezember 2021 beschlossenen Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (die 2G- und die 2Gplus-Regel für gewisse Innenräume, die ausgeweitete Maskenpflicht innen sowie die 3G-Regel für Veranstaltungen draussen ab 300 Personen) bis Ende März 2022 zu verlängern.
- Die Pflicht zur Erhebung von Kontaktdaten wird angesichts der eingeschränkten Kontaktquarantäne aufgehoben. Bisher bestand diese Pflicht noch in Diskotheken und bei bestimmten Veranstaltungen mit maximal 50 Personen in Innenräumen ohne Zugangsbeschränkung (zum Beispiel religiöse Veranstaltungen).
- Hinreichende kantonale Kapazitäten für das Contact Tracing sind angesichts der aktuell hohen Fallzahlen und der eingeschränkten Kontaktquarantäne keine Voraussetzung mehr, damit die Kantone Grossveranstaltungen bewilligen können.
- Ab Samstag, 22. Januar, müssen geimpfte und genesene Personen vor der Einreise in die Schweiz keinen negativen PCR- oder Antigen-Schnelltests mehr vorweisen. Für nicht geimpfte und nicht genesene Personen wird der Test vor der Einreise in die Schweiz beibehalten. Dagegen wird aufgrund der beschränkten Testkapazitäten im Inland künftig auf die Pflicht eines zweiten Tests vier bis sieben Tage nach der Einreise verzichtet.
- Der Bundesrat überprüft laufend, ob die Entwicklung der Pandemie eine frühere Aufhebung der Massnahmen zulässt. An seiner Sitzung vom 2. Februar 2022 wird er mögliche Lockerungen diskutieren.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Nach der Verlängerung des Covid-19-Gesetzes durch das Bundesparlament hat das Amt für Kultur sofort die Umsetzung der vorbereiteten gesetzlichen Grundlagen für die Fortsetzung der Finanzhilfen im Kulturbereich im Kanton Bern für das Jahr 2022 an die Hand genommen. Der nun noch bevorstehende politische Prozess wird einige Zeit in Anspruch nehmen.
Kulturschaffende und Kulturunternehmen können bereits ab dem 5. Januar 2022 auf dem Gesuchsportal der kantonalen Kulturförderung wieder Ausfallentschädigungen beantragen. Die Finanzhilfen können jedoch erst ab Ende März 2022 entschieden und ausbezahlt werden, wenn alle erforderlichen gesetzlichen Grundlagen bereitstehen.
Gesuche um Transformationsprojekte können ab einem späteren, noch festzulegenden Zeitpunkt wieder eingereicht werden.
Für Schäden, die nach der letzten Eingabefrist vom 30. November 2021 noch kurzfristig im Dezember entstanden sind, besteht die Möglichkeit, nachträglich Ausfallentschädigungen zu beantragen. Die Eingabefrist für diese Gesuche ist der 31. Januar 2022.
Für die Ausfallentschädigungen hat der Bund wiederum verbindliche Eingabefristen pro Schadensperiode festgelegt:
- Gesuche für finanzielle Schäden im Zeitraum 1. Januar bis 30. April 2022 sind rückwirkend, spätestens bis am 31. Mai 2022 einzugeben.
- Gesuche für finanzielle Schäden im Zeitraum 1. Mai bis 31. August 2022 sind rückwirkend, spätestens bis am 30. September 2022 einzugeben.
- Gesuche für finanzielle Schäden im Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2022 sind spätestens bis am 30. November 2022 einzugeben.
Die Termine und Fristen sind verbindlich (Verwirkungsfristen). Verspätet oder zu früh angemeldete Schäden werden nicht berücksichtigt.
Ausfallentschädigungen an Kulturunternehmen und Kulturschaffende sowie die Entschädigungen für Kulturvereine im Laienbereich werden nur solange berücksichtigt, wie behördliche Einschränkungen gelten. Sobald sämtliche Einschränkungen - darunter auch die Zertifikatspflicht - aufgehoben werden, laufen die Entschädigungen nach Ablauf einer Übergangsfrist aus. Hingegen werden die Nothilfe an Kulturschaffende sowie die Beiträge an die Transformationsprojekte unabhängig von einem allfälligen Wegfall von behördlichen Einschränkungen bis Ende 2022 ausgerichtet.
Folgende Massnahmen gelten ab Montag, 6. Dezember 2021 und sind bis am 24. Januar 2022 befristet:
- Die Zertifikatsplicht gilt neu in Innenräumen für alle öffentlichen Veranstaltungen sowie für alle kulturellen Aktivitäten von Laien. Die bestehende Ausnahme für beständige Gruppen unter 30 Personen wird aufgehoben.
- Bei Veranstaltungen im Freien gilt neu bereits ab 300 Teilnehmenden eine Zertifikatspflicht. Bisher lag die Grenze bei 1000 Teilnehmenden.
- Eine Maskenpflicht gilt drinnen neu überall dort, wo eine Zertifikatspflicht gilt.
- Wo Maskentragen nicht möglich ist, gelten Ersatzmassnahmen: eine Sitzpflicht für die Konsumation oder das Erheben der Kontaktdaten bei Kulturaktivitäten wie Chorproben.
- Alle öffentlichen Einrichtungen mit Zertifikatspflicht sowie alle Veranstaltungen innen und aussen haben die Möglichkeit, den Zutritt auf geimpfte und genesene Personen (2G) zu beschränken und auf eine Maskenpflicht zu verzichten.Zu diesem Zweck muss die Prüf-App für die Covid-Zertifikate erweitert werden. Diese Anpassung wird erst per 13. Dezember 2021 zur Verfügung stehen. Bis dann müssen die Betreiber der Einrichtungen oder die Veranstalter manuell prüfen, ob die entsprechende Person geimpft oder genesen ist.
- Die Kapazitätsbeschränkungen für Innenräume werden aufgehoben.
Weitere Informationen finden Sie hier.
- Ab Montag, 29. November 2021 gilt bei Veranstaltungen zusätzlich eine Maskentragpflicht. Davon ausgenommen sind auftretende Personen.
- Jede Person muss in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben eine Gesichtsmaske tragen, unabhängig davon, ob der ZuÂgang auf Personen mit einem Zertifikat beschränkt ist.
- Bei Konsumation, die im Rahmen von Veranstaltungen angeboten wird, gilt konsequent eine Zertifikatspflicht, auch im Aussenbereich.
Covid-19: Regierungsrat erweitert Maskentrag- und Zertifikatspflicht
Für die Ausfallentschädigungen für Kulturschaffende und Kulturunternehmen hat der Bund für das nun zu Ende gehende Jahr verbindliche Eingabefristen pro Schadensperiode festgelegt. Diese sind auf der Website der kantonalen Kulturförderung publiziert (entweder «Ausfallentschädigung für Kulturunternehmen» oder «Ausfallentschädigung für Kulturschaffende» wählen).
Für Gesuche um Ausfallentschädigungen, die Schäden im Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2021 betreffen, ist die Eingabefrist bereits am 30. November 2021. Sämtliche Gesuche müssen bis zu diesem Zeitpunkt eingereicht werden, auch diejenigen für Schäden im Dezember 2021.
Der Grund für die vorgezogene Frist ist die Vorgabe des Bundes, die Behandlung der Gesuche für die Covid-19-Finanzhilfen im Kulturbereich bis Ende Jahr abzuschliessen.
Es ist zu beachten, dass zu spät eingereichte Gesuche nicht mehr berücksichtigt werden können. Alle Informationen zur Gesuchseingabe für die Covid-19-Finanzhilfen im Kulturbereich finden sich auf der Website der kantonalen Kulturförderung.
Der Bundesrat hat entschieden:
- Ab Montag, 13. September 2021, gilt im Innern von Restaurants, von Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie an Veranstaltungen in Innenräumen eine Zertifikatspflicht.
- Das Zertifikat darf auch von Arbeitgebern im Rahmen von Schutzmassnahmen genutzt werden.
- Bei kulturellen Aktivitäten in Innenräumen wie Musik- und Theaterproben wird der Zugang auf Personen mit Covid-Zertifikat eingeschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht für beständige Gruppen von maximal 30 Personen, die in abgetrennten Räumlichkeiten regelmässig zusammen proben.
- Gäste ohne Zertifikat in Einrichtungen oder an Veranstaltungen mit Zertifikatspflicht können mit 100 Franken gebüsst werden. Einrichtungen und Veranstaltungen, welche die Zertifikatspflicht nicht beachten, droht eine Busse bis hin zur Schliessung der Betriebe. Für die Kontrolle sind die Kantone zuständig.
- Bei Veranstaltungen im Freien gelten die bisherigen Regeln: Für Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen besteht eine Covid-Zertifikatspflicht, kleinere Veranstaltungen im Freien können entscheiden, ob der Zugang auf Personen mit Zertifikat eingeschränkt wird.
- Die ausgedehnte Zertifikatspflicht ist bis am 24. Januar 2022 befristet.